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   BAG, 18.05.2021 - 3 AZR 317/20   

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BAG, 18.05.2021 - 3 AZR 317/20 (https://dejure.org/2021,13224)
BAG, Entscheidung vom 18.05.2021 - 3 AZR 317/20 (https://dejure.org/2021,13224)
BAG, Entscheidung vom 18. Mai 2021 - 3 AZR 317/20 (https://dejure.org/2021,13224)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 72 Abs. 5 ArbGG, § ... 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO, § 246 BGB, § 45 InsO, §§ 46, 45, 41 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 46 Satz 2 InsO, § 46 InsO, § 45 Satz 1 InsO, §§ 179, 180 InsO, §§ 38, 179 Abs. 1 InsO, § 256 Abs. 1 ZPO, § 189 InsO, § 189 Abs. 1, Abs. 3 InsO, § 181 InsO, § 46 Satz 1, § 45 Satz 1, § 41 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG, § 7 BetrAVG, § 41 Abs. 2 InsO, §§ 41, 46 InsO, § 41 Abs. 1 InsO, § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG, § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG, § 352 Abs. 1 Satz 1 HGB, § 41 Abs. 2, § 46 Satz 1 InsO, § 41 InsO, § 46 Satz 2, §§ 52, 53 InsO, §§ 45, § 6a Abs. 3 EStG, § 352 HGB, § 45 Satz 2 InsO, §§ 41 ff. InsO, § 41 Abs. 2 Satz 1, § 9 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG, § 41 Abs. 2 Satz 2, § 41 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 InsO, § 48 InsO, § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB, § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB, § 253 Abs. 2 HGB, § 253 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2 HGB, § 14 VersAusglG, § 45 VersAusglG, § 45 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG, § 352 Abs. 1 HGB, § 343 Abs. 1 HGB, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Fiktion der Fälligkeit von an sich nicht fälligen Betriebsrentenforderungen im Insolvenzverfahren; Umfang der Insolvenzsicherung von Ansprüchen auf laufende Betriebsrenten; Bewertungsmaßstäbe für insolvenzgeschützte Betriebsrentenansprüche nach § 46 Abs. 2 InsO; ...

  • bag-urteil.com

    Anwendbarer Zinssatz, Insolvenz, Schätzung, Übergang Betriebsrentenansprüche, Vorfälligkeit

  • rewis.io

    Betriebsrentenansprüche - Kapitalisierung - Abzinsungsfaktor

  • datenbank.nwb.de

    Betriebsrentenansprüche - Kapitalisierung - Abzinsungsfaktor

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Bundesarbeitsgericht (Pressemitteilung)

    Insolvenz - Übergang Betriebsrentenansprüche - Vorfälligkeit - Schätzung - anwendbarer Zinssatz

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kapitalisierung der Betriebsrentenansprüche in der Insolvenz- und der Abzinsungsfaktor

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Noch nicht fällige Betriebsrentenansprüche in der Insolvenz des Arbeitgebers

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebsrenten in der Insolvenz - und ihre Bewertung für die Insolvenztabelle

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Übergang von Betriebsrentenansprüchen und die Vorfälligkeitszinsen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Abzinsung der Betriebsrentenansprüche bei Insolvenz - Bundesarbeitsgericht zur Betriebsrente bei Insolvenz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Pressemitteilung)

    Betriebliche Altersversorgung - Insolvenz; Betriebsrentenansprüche; Kapitalisierung; Abzinsungsfaktor

  • rechtsportal.de (Pressemitteilung)

    Betriebliche Altersversorgung - Insolvenz; Betriebsrentenansprüche; Kapitalisierung; Abzinsungsfaktor

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 2830
  • ZIP 2021, 1670
  • NZA 2021, 1331
  • NZI 2021, 785
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 11.10.1988 - 3 AZR 295/87

    Ermittlung der Höhe einer Konkursforderung - Gewährung von Leistungen der

    Auszug aus BAG, 18.05.2021 - 3 AZR 317/20
    Für die insoweit notwendige Kapitalisierung durch Schätzung gelten - auch im Fall des Übergangs der Forderungen auf den Kläger - versicherungsmathematische Grundsätze (zur Konkursordnung: BAG 11. Oktober 1988 - 3 AZR 295/87 - zu I der Gründe, BAGE 60, 32; 16. März 1972 - 3 AZR 191/71 - zu I 5 c der Gründe, BAGE 24, 204; Karsten Schmidt/Thonfeld InsO 19. Aufl. § 45 Rn. 12; MüKoInsO/Bitter 4. Aufl. § 45 Rn. 13 und Rn. 26) .

    cc) Neben der Bewertung der ungewissen Laufzeit der jeweiligen betrieblichen Renten unter Zugrundelegung biometrischer Erfahrungswerte ist der im Rahmen der Bewertung der Forderung zum Stichtag ebenfalls erforderliche Ausgleich für den Vorteil der sofortigen Fälligstellung sämtlicher künftiger Betriebsrentenansprüche vorzunehmen (zur Konkursordnung BAG 11. Oktober 1988 - 3 AZR 295/87 - zu I der Gründe, BAGE 60, 32) .

    Dieser Vorteil des Gläubigers - hier infolge des Forderungsübergangs gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG der des Klägers - ist durch Abzinsung im Rahmen der Bewertung der Forderung zu berücksichtigen, um den Vorteil der Fälligkeit in der Insolvenz auszugleichen (zur Konkursordnung BAG 11. Oktober 1988 - 3 AZR 295/87 - aaO) .

    (a) Nach der Rechtsprechung des Senats noch zur Konkursordnung muss der im Wege der Schätzung zu ermittelnde Barwert der Forderung so bemessen sein, dass sich der Gläubiger die Leistung, die er wegen des Konkurses - nun der Insolvenz - vom Schuldner nicht erhält, anderweitig beschaffen kann (vgl. BAG 11. Oktober 1988 - 3 AZR 295/87 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 60, 32) .

    Dieser Zinssatz - so der Senat damals - habe sich ungeachtet der Fortschreibung des steuerrechtlich maßgeblichen Zinssatzes in jahrzehntelanger Anwendung bewährt und führe erfahrungsgemäß zu Ergebnissen, die den Vorteil des Gläubigers näherungsweise zuverlässig erfassten (BAG 11. Oktober 1988 - 3 AZR 295/87 - zu II 2 b der Gründe, aaO) .

    Weiter hat der Senat berücksichtigt, dass sich auf dem Kapitalmarkt für langfristige Geldanlagen keine höhere Rendite erzielen ließe (BAG 11. Oktober 1988 - 3 AZR 295/87 - zu II 2 c der Gründe, aaO) .

    Der Abzinsungsregelung in § 65 Abs. 2, § 70 KO (jetzt geregelt in § 41 Abs. 2, § 46 Satz 1 InsO) könne ein allgemeiner Grundsatz zugrunde liegen, der auch im Rahmen der Schätzung nach § 69 KO - Vorläuferregelung des § 45 InsO - anzuwenden sein könne, sodass der gesetzliche Zinsfuß als Abzinsungssatz maßgeblich wäre (BAG 11. Oktober 1988 - 3 AZR 295/87 - zu II 3 b der Gründe, BAGE 60, 32) .

    (c) Die wohl hM im Schrifttum spricht sich - vielfach unter Verweis auf das Senatsurteil vom 11. Oktober 1988 (- 3 AZR 295/87 - BAGE 60, 32)  - gegen eine Zugrundelegung des gesetzlichen Zinssatzes im Zusammenhang mit der Schätzung nach § 45 Satz 1 InsO aus, da § 41 Abs. 2 Satz 1 InsO insoweit nicht anwendbar sei (vgl. etwa FK-InsO/Bornemann 9. Aufl. § 41 Rn. 12, § 45 Rn. 11; BeckOK InsO/Jungmann Stand 15. April 2021 InsO § 41 Rn. 24; Karsten Schmidt/Thonfeld InsO 19. Aufl. § 45 Rn. 12; Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 7. Aufl. vor § 7 Rn. 26; Paulsdorff Kommentar zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung 2. Aufl. § 9 Rn. 35; Brambach/Siebert ZInsO 2019, 1570, 1574; Lüder/Kutzner/Schulenburg ZInsO 2017, 1708, 1712; Ahrend/Mathießen Anm. AP KO § 69 Nr. 2; wohl auch Wortmann in Schlewing/Henssler/Schipp/Schnitker Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung Stand Januar 2021 Teil 16 A Rn. 193) .

    (cc) Soweit das Landesarbeitsgericht darauf verweist, dass der Senat in seinem Urteil vom 11. Oktober 1988 (- 3 AZR 295/87 - BAGE 60, 32) eine Abzinsung mit dem Zinsfuß des § 6a Abs. 3 EStG abgelehnt, aber mit einem Zinsfuß von 5, 5 vH nicht beanstandet und im Übrigen eine Anwendung des gesetzlichen Zinsfußes erwogen hat (BAG 11. Oktober 1988 - 3 AZR 295/87 - zu II 3 der Gründe, aaO) , so ist der Rückschluss, der Gesetzgeber hätte dieses Urteil, wenn er tatsächlich den gesetzlichen Zinssatz für maßgeblich erachtete, zum Anlass für eine Klarstellung bei Abfassung der Insolvenzordnung genutzt, keineswegs zwingend.

    Gäbe es diese Regelung nicht, so wäre § 45 Satz 1 InsO ohnehin anwendbar und es ließe sich argumentieren, dass - ebenso wie es der Senat in seinem Urteil vom 11. Oktober 1988 (- 3 AZR 295/87 - BAGE 60, 32) im Grundsatz für die Konkursordnung, die keine vergleichbare Regelung enthielt, für möglich gehalten hat - die Abzinsung nach dem zu erwartenden Anlagezinssatz zu erfolgen habe.

  • OLG Köln, 26.11.2003 - 5 U 72/03

    Abzinsung einer Pensionszusage gegenüber Insolvenzschuldner

    Auszug aus BAG, 18.05.2021 - 3 AZR 317/20
    (b) Das OLG Köln ist den zuletzt genannten Erwägungen unter Geltung der Insolvenzordnung entgegengetreten und hat sich ausdrücklich gegen eine Anwendung des gesetzlichen Zinssatzes nach § 41 InsO ausgesprochen (OLG Köln 26. November 2003 - 5 U 72/03 - Rn. 16; in diesem Sinne am Rande auch OLG Stuttgart 27. September 2012 - 2 U 160/11 - Rn. 64) .

    Es hat - in Anlehnung an die tragenden Gründe des Senats - einen "wahrscheinlich erzielbaren durchschnittlichen Anlagezins" zugrunde gelegt, den es trotz des bereits zum Entscheidungszeitpunkt niedrigen Zinsniveaus unter Zugrundelegung einer über mehr als zehn Jahre angenommenen Zinsentwicklung mit 5 vH beziffert hat (vgl. OLG Köln 26. November 2003 - 5 U 72/03 - aaO) .

    Zudem könnten im Rahmen einer Schätzung statt der Regelungen in § 253 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2 HGB auch andere Zinssätze zur Anwendung gelangen (so zB OLG Köln 26. November 2003 - 5 U 72/03 - zu II der Gründe, das ausführt, den Abzinsungssatz "nach dem für die voraussichtliche Dauer der Rentenzahlung wahrscheinlich erzielbaren durchschnittlichen Anlagezins zu bestimmen. Hierbei ist zwar zu berücksichtigen, dass derzeit bei mittelfristigen Geldanlagen nur ein geringes Zinsniveau herrscht. Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Zinsen bei mittel- oder längerfristigen Anlagen auch noch in über 10 Jahren deutlich unter 5% liegen werden. Dem Senat erscheint daher eine Abzinsung von 5% angemessen."; vgl. auch Karsten Schmidt/Thonfeld InsO 19. Aufl. § 45 Rn. 12, der auf den "voraussichtlich erzielbaren Anlagezinssatz für mittel- bis langfristige Anlagen" verweist; Braun/Bäuerle InsO 8. Aufl. § 45 Rn. 10 f., der weiter die Ansicht der Anwendung eines Abzinsungszinssatzes iHv. 5,5 vH vertritt) .

  • BAG, 22.09.2020 - 3 AZR 304/18

    Betriebliche Altersversorgung - Übergang von Nebenrechten

    Auszug aus BAG, 18.05.2021 - 3 AZR 317/20
    Die bestrittenen Forderungen werden bei der Verteilung nur berücksichtigt, wenn der Gläubiger rechtzeitig nachweist, dass er die Feststellung betreibt ( § 189 Abs. 1 und Abs. 3 InsO ; BAG 22. September 2020 - 3 AZR 304/18 - Rn. 18 mwN) .

    Insbesondere wird nicht die Feststellung einer unangemeldeten und ungeprüften Forderung beantragt, was zur Unzulässigkeit der Klage führen würde (BAG 22. September 2020 - 3 AZR 304/18 - Rn. 19 mwN) .

    Dabei reicht der Forderungsübergang so weit wie die Insolvenzsicherung (vgl. BAG 22. September 2020 - 3 AZR 304/18 - Rn. 27 mwN) .

  • BGH, 09.03.2016 - XII ZB 540/14

    Versorgungsausgleich: Wahl des Diskontierungszinssatzes bei einer betrieblichen

    Auszug aus BAG, 18.05.2021 - 3 AZR 317/20
    Die Wahl des Rechnungszinses für die erforderliche Abzinsung hat der Gesetzgeber im Gegensatz zum Insolvenzverfahren an keiner Stelle geregelt, sondern den Versorgungsträgern überlassen, die aber einen möglichst realistischen und für das jeweilige Anrecht spezifischen Zins verwenden sollen (BGH 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - Rn. 16, BGHZ 209, 218) .

    Er hat die Anwendung des handelsbilanziellen Zinssatzes unbeanstandet gelassen, ua. weil beim Versorgungsträger ein Gleichlauf mit den Handelsbüchern gewährleistet werde (BGH 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - Rn. 43 ff., BGHZ 209, 218) .

  • BAG, 13.10.2020 - 3 AZR 410/19

    Ruhegeld - Ablösung - Überversorgung

    Auszug aus BAG, 18.05.2021 - 3 AZR 317/20
    Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe (BAG 13. Oktober 2020 -  3 AZR 410/19  - Rn. 39 mwN) .

    Die bloße Wiedergabe oder der Verweis auf das bisherige Vorbringen genügen hierfür nicht (BAG 13. Oktober 2020 -  3 AZR 410/19  - aaO) .

  • BVerfG, 06.06.2018 - 1 BvL 7/14

    Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristung im Grundsatz verfassungsgemäß -

    Auszug aus BAG, 18.05.2021 - 3 AZR 317/20
    Wird daraus der Wille des Gesetzgebers klar erkennbar, ist dieser zu achten (vgl.  BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14  ua. - Rn. 74  f., BVerfGE 149, 126 ; BAG 9. September 2020 - 4 AZR 385/19 - Rn. 24 mwN ) .
  • BGH, 12.01.2017 - IX ZR 130/16

    Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit der Kündigung eines unverzinslichen Darlehens

    Auszug aus BAG, 18.05.2021 - 3 AZR 317/20
    (aaa) Der Grundsatz der Abzinsung beruht auf der Erwägung, dass der Vorteil des Gläubigers einer erst künftig fälligen Forderung, den dieser durch die vorzeitige Erfüllung der Forderung erlangt, auszugleichen ist, um eine Gleichstellung mit den Gläubigern verzinslicher Forderungen und eine Gläubigergleichbehandlung zu erreichen (vgl. BGH 12. Januar 2017 - IX ZR 130/16 - Rn. 6; MüKoInsO/Bitter 4. Aufl. § 41 Rn. 17; Leithaus in Andres/Leithaus InsO 4. Aufl. § 41 Rn. 1; Karsten Schmidt/Thonfeld InsO 19. Aufl. § 41 Rn. 1) .
  • OLG Stuttgart, 27.09.2012 - 2 U 160/11

    Insolvenzanfechtung: Grundschuldbestellung zur Sicherung einer künftig fällig

    Auszug aus BAG, 18.05.2021 - 3 AZR 317/20
    (b) Das OLG Köln ist den zuletzt genannten Erwägungen unter Geltung der Insolvenzordnung entgegengetreten und hat sich ausdrücklich gegen eine Anwendung des gesetzlichen Zinssatzes nach § 41 InsO ausgesprochen (OLG Köln 26. November 2003 - 5 U 72/03 - Rn. 16; in diesem Sinne am Rande auch OLG Stuttgart 27. September 2012 - 2 U 160/11 - Rn. 64) .
  • BAG, 09.09.2020 - 4 AZR 385/19

    Gesetzlicher Übergang auf Optionskommune - Bezugnahmeklausel

    Auszug aus BAG, 18.05.2021 - 3 AZR 317/20
    Wird daraus der Wille des Gesetzgebers klar erkennbar, ist dieser zu achten (vgl.  BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14  ua. - Rn. 74  f., BVerfGE 149, 126 ; BAG 9. September 2020 - 4 AZR 385/19 - Rn. 24 mwN ) .
  • BAG, 07.11.1989 - 3 AZR 48/88

    Insolvenzsicherung (§§ 7 ff. BetrAVG ): Übergang der Versorgungsansprüche auf den

    Auszug aus BAG, 18.05.2021 - 3 AZR 317/20
    Dies führt zur Gläubigerstellung des Klägers im Insolvenzverfahren über das Vermögen des ehemaligen Arbeitgebers und Schuldners der Betriebsrentenansprüche (vgl. BAG 7. November 1989 - 3 AZR 48/88 - zu I der Gründe) .
  • LAG Baden-Württemberg, 16.06.2020 - 15 Sa 2/20

    Zur Insolvenzsicherung übergegangene Betriebsrentenansprüche - Schätzung des

  • BAG, 23.01.2018 - 1 AZR 550/16

    Unzulässige Revision

  • ArbG Reutlingen, 28.01.2020 - 7 Ca 251/19

    Vorfälligkeitszinsen bei auf den Pensionssicherungsverein übergegangenen

  • BAG, 16.03.1972 - 3 AZR 191/71

    Ruhegehalt - Versorgungsanwartschaft - Konkurs

  • LAG Baden-Württemberg, 28.02.2024 - 4 Sa 36/23

    Verjährung der Ansprüche des Pensions-Sicherungs-Vereins

    Nachdem das BAG mit Urteil vom 18. Mai 2021 (3 AZR 317/20) entschied, dass bei der Kapitalisierung von Betriebsrentenansprüchen der gesetzliche Zinssatz von 4 Prozent (statt 5, 5 Prozent) anzuwenden sei, erstellte der Kläger ein erneutes versicherungsmathematisches Gutachten und meldete mit Schreiben vom 17. Oktober 2022 einen weiteren (Differenz-) Betrag iHv. 24.283,00 Euro zur Tabelle an.

    Bei Zahlungsansprüchen handelt es sich um wiederkehrende Leistungen, die in der Regel als monatliche Leistungen erbracht werden (BAG 18. Mai 2021 - 3 AZR 317/20-).

    Bei den wiederkehrenden Leistungen (Zahlungsansprüche), deren Beträge zwar bekannt sein mögen, nicht aber deren Leistungsdauer, ist gemäß § 46 Satz 2, 45 Satz 1 InsO eine umrechnende Kapitalisierung durch Schätzung vorzunehmen (BAG 18. Mai 2021 - 3 AZR 317/20 -).

    Die Charakterisierung als wiederkehrende Leistungen, wie sie es ursprünglich waren (BAG 18. Mai 2021 - 3 AZR 317/20 -), bleibt somit bestehen.

  • BAG, 16.02.2023 - 6 AZR 95/22

    Stufenzuordnung nach Verschmelzung der DHL Delivery Regionalgesellschaften mit

    Sie genügt dem Begründungserfordernis nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO (vgl. hierzu BAG 18. Mai 2021 - 3 AZR 317/20 - Rn. 11) .
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